Mittwoch, 12. Mai 2021

Neue Informationen zur AUSGANGSSPERRE!

 Neue Informationen zur 

AUSGANGSSPERRE!


M S, [12.05.21 12:43]

[Forwarded from Franky‘s Channel (Franky Mischketat)]

Mit Beschluss vom 04.05. stellte das VG HH sinngemäß fest, dass die über die „Bundesnotbremse“ hinausgehende Ausgangssperre (ab 21 Uhr und auch nach Ausserkrafttreten der Voraussetzungen des 28b, also sobald die Inzidenz unter 100 liegt) voraussichtlich rechtswidrig ist und führt u.a. aus:

 

„Denn diese Begründung steht in keinem Zusammenhang zu einem konkreten Infektionsgeschehen. Die Formulierungen sind pauschal und allgemeingültig. Der Verordnungsgeber stellt auch keine konkrete Gefährdungsprognose an, indem er pauschal darauf hinweist, er werde seiner Rechtspflicht zur kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der epidemiologischen Lage und der Erforderlichkeit der Schutzmaßnahmen weiter nachkommen und diese Schutzmaßnahmen umgehend anpassen bzw. aufheben [...]“

 

Zuvor stellte es  - anders als das BVerfG, dass dieses Grundrecht unerwähnt ließ - fest:

 

„Sie verletzt die Antragstellerin in ihrem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (zu diesem Grundrecht umfassend Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Oktober 2020, Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Rn. 1 ff.) [...]

 

Wie bereits der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verdeutlicht, nimmt die Freiheit der Person einen hohen Rang („unverletzlich“) unter den Grundrechten ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.7.2019, 2 BvR 382/17, juris Rn. 24); sie unterliegt der besonderen Schranken- Schranke des Art. 104 Abs. 1 GG [...]. Für die Intensität des durch die streitgegen- ständliche Ausgangsbeschränkung nach § 3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO folgenden Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG spricht zunächst, dass die in Abs. 2 Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Zwecke, die einen ausnahmsweisen Aufenthalt im öffentlichen Raum zulassen, eng gefasst sind und im Wesentlichen nur Notfälle, die Wahrnehmung essentieller Grundrechte oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe erfordern. Dies betont den grundsätzlich umfassenden Geltungsanspruch der im ersten Halbsatz der Vorschrift geregelten Ausgangsbeschränkung. Weiter spricht für eine erhebliche Intensität der Maßnahme, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Berufstätigen – zu der auch die Antragstellerin zählt – nicht in der Lage ist, vor 21 Uhr Freizeitaktivitäten im Freien auszuüben oder überhaupt in der Öffentlichkeit zu verweilen, was die Möglichkeit der grundsätzlich freien Lebensgestaltung erheblich einschränkt. Des Weiteren muss in Rechnung gestellt werden, dass eine Vielzahl der von § 3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO Betroffenen in räumlichen Wohnverhältnissen leben, die keinen privaten Zugang ins Freie ermöglichen. Schließlich muss bei der Bewertung der Intensität des Eingriffs Berücksichtigung finden, dass die Ausgangsbeschränkung – wenn auch aufgrund wechselnder Rechtsgrundlagen – bereits seit dem 2. April 2021 gilt und gemäß § 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 21. Mai 2021 fortbesteht, auch wenn sie durch den Verordnungsgeber bereits vor dem 21. Mai 2021 abgeändert  oder aufgehoben werden kann. Dies dürfte für die Bürger bei einer Gesamtbetrachtung aller seit Beginn der Corona-Pandemie getroffenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen den spürbarsten Grundrechtseingriff darstellen.“

 

https://justiz.hamburg.de/contentblob/15050242/de4923ca2aba93c1e91dbc4b06aeacf7/data/13-e-1718-21-beschluss-vom-4-5-21.pdf

 

 

Eine Pressemitteilung gab es zu diesem bemerkenswerten Beschluss erstaunlicherweise  nicht.

 

HH hat übrigens reagiert - ab heute gibt es keine „erweiterte Ausgangssperre“ mehr.

 

https://www.hamburg.de/verordnung/

 

                               Euer ERFRIBENDER

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