Migration und Abschiebepraxis
Seit 2003 ausreisepflichtig:
Bosnier mit Familie bekommt 7.000 Euro pro Monat
Ein seit über 20 Jahren
ausreisepflichtiger bosnischer Staatsangehöriger
lebt weiterhin in Köln –
trotz abgelehntem Asylantrag und mehrfacher Gesetzeskonflikte.
Der Fall zeigt exemplarisch die rechtlichen
und praktischen Hürden
einer Abschiebung in Deutschland.
Der
Kölner Dom.
Foto: Thomas Banneyer/dpa
11.
Februar 2026
Lesedauer: 5
Min.
In Kürze:
- Seit 2003 ausreisepflichtiger
Bosnier lebt weiterhin in Köln
- Mehrere Konflikte mit
dem Gesetz, neue Anklage angekündigt
- Abschiebung scheitert bislang
an fehlenden Dokumenten und Rechtslage
- Familie erhält
Analogleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
In Köln sorgt derzeit ein Fall für Aufsehen,
der die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen
einer Abschiebung verdeutlicht.
In der Praxis kollidieren sie regelmäßig
mit aus der Politik erhobenen Forderungen
nach zügiger Abschiebung ausreisepflichtiger Personen.
Lokale Medien und „BILD“ berichteten über den Fall von Huso B.,
einem bosnischen Staatsangehörigen,
der seit 2003 ausreisepflichtig sei.
Dennoch lebe
er nach wie vor in der Domstadt.
Zusätzliche Aufmerksamkeit erhält der Fall dadurch,
dass B. in mehreren Fällen
mit dem Gesetz in Konflikt geraten sein soll.
Zudem bezieht seine Familie monatliche Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Der Bosnier lebt in Deutschland
mit seiner Frau und acht Kindern zusammen.
Asylanträge erfolglos –
Duldung dennoch regelmäßig verlängert
Im Jahr 2003 hatten die zuständigen Behörden
den Asylantrag von Huso B. abgelehnt.
Die Kampfhandlungen des Balkankrieges
sind in Bosnien und Herzegowina
seit dem Abkommen von Dayton im November 1995 beendet.
Seit 2014 gilt das Land offiziell als sicheres Herkunftsland.
Eine Abschiebung B.s fand jedoch nicht statt.
Laut „Bild“-Bericht war er bis 2007 untergetaucht
und hat
anschließend erneut – erfolglos – Asyl beantragt.
Mehr dazu
Trotz steigender Zahlen: Abschiebungen bleiben rechtlich und praktisch schwierig
Den Berichten zufolge ist Huso B. in Deutschland
auch mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten.
Laut „Focus“ soll es sich dabei um
Eigentums-, Betrugs- und Urkundendelikte gehandelt haben.
In den meisten Fällen hätten die Gerichte Geldstrafen verhängt.
Inwieweit diese vollstreckbar waren, ist unbekannt.
Gegen Huso B. wurde erneut Anklage erhoben.
Nach Angaben der Kölner Staatsanwaltschaft
wird ihm vorgeworfen, gemeinsam mit einer weiteren Person
in drei Fällen versucht zu haben,
Drogeriemärkte mittels Gutscheinkarten zu schädigen.
Ein Hauptverhandlungstermin ist für dieses Jahr vorgesehen.
B. hatte zuvor gegenüber Medien erklärt,
seit 2014 keine Straftat mehr begangen zu haben.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
Leistungen zum Lebensunterhalt
in Höhe von mehr als 7.000 Euro monatlich
Da sich Huso B. bereits
seit mehr als 36 Monaten in Deutschland aufhält,
gilt für ihn nicht mehr
die Regelversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Stattdessen greift der Anspruch
auf sogenannte Analogleistungen –
in seinem Fall in erhöhtem Ausmaß
aufgrund der Größe seiner Familie.
Laut einem „BILD“-Bericht
beläuft sich die monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt für B.
und seine Ehefrau jeweils auf 835,24 Euro.
Grundlage ist ein von der Zeitung dokumentierter Bescheid
vom Oktober 2023. Für die Kinder werden –
abhängig vom jeweiligen Alter –
Beträge zwischen 630,81 und 817,71 Euro ausgewiesen.
Die Familie lebt den Angaben zufolge
weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft.
Mehr dazu
Kölns Oberbürgermeister Torsten Burmester
kündigte eine interne Prüfung des Vorgangs an.
Ob sich daraus
aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für Huso B. ergeben,
ist derzeit offen.
Auch im Falle einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung
hängt eine mögliche Änderung seines Status
von den gesetzlichen Voraussetzungen
und der tatsächlichen Durchführbarkeit
aufenthaltsbeendender Maßnahmen ab.
Duldung
aufgrund mehrerer Faktoren verlängert
B. verfügt über eine Duldung nach Paragraf 60a Aufenthaltsgesetz.
Dabei handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel,
sondern um die vorübergehende Aussetzung
der grundsätzlich bestehenden Abschiebungspflicht.
Voraussetzung für eine Abschiebung
wäre die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 AufenthG).
Den Medienberichten zufolge scheitert eine Rückführung
bislang an tatsächlichen Hindernissen.
Als wesentliches Problem gilt das Fehlen
gültiger Reisedokumente.
Demnach verfügt B. über keine gültigen bosnischen Papiere.
Für eine Abschiebung
wären regelmäßig Passersatzdokumente erforderlich,
deren Ausstellung die Mitwirkung des Herkunftsstaats voraussetzt.
Laut „Focus“ wurden entsprechende Verfahren
im konkreten Fall nicht weiterverfolgt,
da eine Rückführung
als nicht
durchführbar eingeschätzt wurde.
Mehr dazu
Abschiebungen nach Syrien und Afghanistan: Gespräche mit
Taliban nicht ausgeschlossen
Darüber hinaus sind bei langjährigem Aufenthalt
und familiären Bindungen die Schutzwirkungen
von Art. 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
zu berücksichtigen.
Solche Umstände können
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen
oder im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
zu einer Fortdauer der Duldung führen.
Vollziehbar ausreisepflichtige Personen erhalten kein Bürgergeld,
sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
In Städten wie Köln
gibt es zudem
Ausnahmen bei langjährigem Aufenthalt und Kindern,
sodass manche weiterhin
umfassende Sozialleistungen bewilligt bekommen.
Auch Straffälligkeit führt nicht automatisch
zum Ausschluss von Leistungen,
kann aber zum Ende der Duldung führen.
Fehlen Reisedokumente,
bleibt eine Abschiebung dennoch oft unmöglich,
wie im gegenständlichen Fall des Bosniers.
Anmerkung...
Als bedürftiger deutscher Staatsbürger
bleibt nur der Platz unter der Brücke
und die Sammlung von Plastikflaschen!
Wobei die Sammlung auch strafrechtlich verfolgt wird
wenn der "Sack" zu sehr gefüllt ist!
Denn dann werden "Steuern fällig!!!
Euer ERFRIBENDER

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen