Seit 2003
ausreisepflichtig:
Bosnier mit Familie bekommt 7.000 Euro pro Monat
Ein seit
über 20 Jahren
ausreisepflichtiger bosnischer Staatsangehöriger
lebt weiterhin
in Köln –
trotz abgelehntem Asylantrag und mehrfacher Gesetzeskonflikte.
Der
Fall zeigt exemplarisch die rechtlichen
und praktischen Hürden
einer
Abschiebung in Deutschland.
Der
Kölner Dom.
Foto:
Thomas Banneyer/dpa
Reinhard Werner
11.
Februar 2026
Lesedauer: 5
Min.
In Kürze:
- Seit 2003 ausreisepflichtiger
Bosnier lebt weiterhin in Köln
- Mehrere Konflikte mit
dem Gesetz, neue Anklage angekündigt
- Abschiebung scheitert bislang
an fehlenden Dokumenten und Rechtslage
- Familie erhält
Analogleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
In Köln
sorgt derzeit ein Fall für Aufsehen,
der die rechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen
einer Abschiebung verdeutlicht.
In der Praxis kollidieren sie
regelmäßig
mit aus der Politik erhobenen Forderungen
nach zügiger Abschiebung
ausreisepflichtiger Personen.
Lokale Medien und „BILD“ berichteten über den Fall von Huso B.,
einem
bosnischen Staatsangehörigen,
der seit 2003 ausreisepflichtig sei.
Dennoch lebe
er nach wie vor in der Domstadt.
Zusätzliche
Aufmerksamkeit erhält der Fall dadurch,
dass B. in mehreren Fällen
mit dem
Gesetz in Konflikt geraten sein soll.
Zudem bezieht seine Familie monatliche
Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Der Bosnier lebt in
Deutschland
mit seiner Frau und acht Kindern zusammen.
Asylanträge
erfolglos –
Duldung dennoch regelmäßig verlängert
Im Jahr
2003 hatten die zuständigen Behörden
den Asylantrag von Huso B. abgelehnt.
Die
Kampfhandlungen des Balkankrieges
sind in Bosnien und Herzegowina
seit dem
Abkommen von Dayton im November 1995 beendet.
Seit 2014 gilt das Land
offiziell als sicheres Herkunftsland.
Eine Abschiebung B.s fand
jedoch nicht statt.
Laut „Bild“-Bericht war er bis 2007 untergetaucht
und hat
anschließend erneut – erfolglos – Asyl beantragt.
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praktisch schwierig
Den
Berichten zufolge ist Huso B. in Deutschland
auch mehrfach mit dem Gesetz in
Konflikt geraten.
Laut „Focus“ soll es sich dabei um
Eigentums-, Betrugs- und
Urkundendelikte gehandelt haben.
In den meisten Fällen hätten die Gerichte
Geldstrafen verhängt.
Inwieweit diese vollstreckbar waren, ist unbekannt.
Gegen
Huso B. wurde erneut Anklage erhoben.
Nach Angaben der Kölner
Staatsanwaltschaft
wird ihm vorgeworfen, gemeinsam mit einer weiteren Person
in
drei Fällen versucht zu haben,
Drogeriemärkte mittels Gutscheinkarten zu
schädigen.
Ein Hauptverhandlungstermin ist für dieses Jahr vorgesehen.
B. hatte
zuvor gegenüber Medien erklärt,
seit 2014 keine Straftat mehr begangen zu
haben.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
Leistungen
zum Lebensunterhalt
in Höhe von mehr als 7.000 Euro monatlich
Da sich
Huso B. bereits
seit mehr als 36 Monaten in Deutschland aufhält,
gilt für ihn
nicht mehr
die Regelversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Stattdessen greift der Anspruch
auf sogenannte Analogleistungen –
in seinem Fall in erhöhtem Ausmaß
aufgrund der Größe seiner Familie.
Laut
einem „BILD“-Bericht
beläuft sich die monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt für
B.
und seine Ehefrau jeweils auf 835,24 Euro.
Grundlage ist ein von der Zeitung
dokumentierter Bescheid
vom Oktober 2023. Für die Kinder werden –
abhängig vom
jeweiligen Alter –
Beträge zwischen 630,81 und 817,71 Euro ausgewiesen.
Die
Familie lebt den Angaben zufolge
weiterhin in einer Gemeinschaftsunterkunft.
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Kölns
Oberbürgermeister Torsten Burmester
kündigte eine interne Prüfung des Vorgangs
an.
Ob sich daraus
aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für Huso B. ergeben,
ist
derzeit offen.
Auch im Falle einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung
hängt
eine mögliche Änderung seines Status
von den gesetzlichen Voraussetzungen
und
der tatsächlichen Durchführbarkeit
aufenthaltsbeendender Maßnahmen ab.
Duldung
aufgrund mehrerer Faktoren verlängert
B.
verfügt über eine Duldung nach Paragraf 60a Aufenthaltsgesetz.
Dabei handelt es
sich nicht um einen Aufenthaltstitel,
sondern um die vorübergehende Aussetzung
der grundsätzlich bestehenden Abschiebungspflicht.
Voraussetzung für eine
Abschiebung
wäre die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 AufenthG).
Den
Medienberichten zufolge scheitert eine Rückführung
bislang an tatsächlichen
Hindernissen.
Als wesentliches Problem gilt das Fehlen
gültiger Reisedokumente.
Demnach verfügt B. über keine gültigen bosnischen Papiere.
Für eine Abschiebung
wären regelmäßig Passersatzdokumente erforderlich,
deren Ausstellung die
Mitwirkung des Herkunftsstaats voraussetzt.
Laut „Focus“ wurden entsprechende
Verfahren
im konkreten Fall nicht weiterverfolgt,
da eine Rückführung
als nicht
durchführbar eingeschätzt wurde.
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Taliban nicht ausgeschlossen
Darüber
hinaus sind bei langjährigem Aufenthalt
und familiären Bindungen die
Schutzwirkungen
von Art. 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens)
zu berücksichtigen.
Solche Umstände können
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen
oder im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung
zu einer Fortdauer der Duldung führen.
Vollziehbar
ausreisepflichtige Personen erhalten kein Bürgergeld,
sondern Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz.
In Städten wie Köln
gibt es zudem
Ausnahmen bei langjährigem Aufenthalt und Kindern,
sodass
manche weiterhin
umfassende Sozialleistungen bewilligt bekommen.
Auch
Straffälligkeit führt nicht automatisch
zum Ausschluss von Leistungen,
kann
aber zum Ende der Duldung führen.
Fehlen Reisedokumente,
bleibt eine
Abschiebung dennoch oft unmöglich,
wie im gegenständlichen Fall des Bosniers.
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/seit-2003-ausreisepflichtig-bosnier-mit-familie-bekommt-7-000-euro-pro-monat-a5395071.html
Anmerkung...
Als bedürftiger deutscher Staatsbürger
bleibt nur der Platz unter der Brücke
und die Sammlung von Plastikflaschen!
Wobei die Sammlung auch strafrechtlich verfolgt wird
wenn der "Sack" zu sehr gefüllt ist!
Denn dann werden "Steuern fällig!!!
Euer ERFRIBENDER