Hier die wichtigsten Punkte
des neuen Ermächtungsgesetzes
und des neuen § 28b-E.
In jeder DIKTATUR
gibt es mehr RECHTE!
Wann ist Walpurgisnacht es wird Zeit!
Klardenker
Kanal, [10.04.21 12:19]
Teil 1:
Hier die
wichtigsten Punkte des neuen Ermächtungsgesetzes und des neuen § 28b-E.
Bundesweit
verbindliche Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100.
Sofern Maßnahmen
eines Landes strenger sein sollten als der Katalog des § 28b-E, so gelten diese
fort.
Bundesregierung
wird ermächtigt, zur einheitlichen Festsetzung von Corona Maßnahmen
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
Private
Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an
ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts zuzüglich einer weiteren Person
je Tag und Haushalt teilnehmen.
Von 21
Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt.
Der
Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen,
gewerbliche Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art,
der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr,
von touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, von
Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und
Wellnesszentren sowie Saunen, von Einrichtungen wie insbesondere Spielhallen,
Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, Prostitutionsstätten,
Bordellbetriebe sind untersagt.
Für
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulische
Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnliche Einrichtungen ist Präsenzunterricht
untersagt. Abweichend hiervon ist Präsenzunterricht zulässig bei Personen, die
einen nicht länger als 36 Stunden zurückliegenden negativen Test vorweisen können.
Klardenker
Kanal, [10.04.21 12:19]
Teil 2:
Homeworking
Pflicht.
Die Öffnung
von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs-
und Handwerksangebote ist untersagt.
Einrichtungen
wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen,
Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen; entsprechende
Veranstaltungen sind untersagt.
Die Ausübung
von Sport ist untersagt; davon ausgenommen ist die Ausübung von
Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen
Hausstands ausgeübt werden.
Die
Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
Die Ausübung
von Gastronomie jeder Art einschließlich Betriebskantinen sind untersagt.
FFP2- Maskenpflicht
an unzähligen Orten.
Übernachtungsangebote
zu touristischen Zwecken sind untersagt, bei Evidenz über 100.
Die
Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grund-
gesetzes),
der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Frei-
zügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch
Rechtsverordnungen
nach Absatz 5 eingeschränkt werden.
Demonstrationen sind weiterhin erlaubt !!!
Euer ERFRIBENDER
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