Hinweise zum Verhalten
bei CoStaPo-Kontrollen
in Gastronomie, Freizeitsektor
und Handel!
Heike, [24.11.2021
15:57]
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aus Freie Sachsen]
Täglich rückt
die Corona-Staatspolizei (kurz „CoStaPo“) zu Gewerbetreibenden in Sachsen aus,
um sie mit Kontrollen – insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung der 2G-Spaltung
– zu belästigen. Wir haben, in Abstimmung mit der Rechtsanwaltskanzlei
Kohlmann, einige Praxistipps (sowohl für Gewerbetreibende, als auch für Gäste) zusammengestellt,
wie sich bei solchen Kontrollen verhalten werden sollte.
1.) Ohne
das Vorzeigen der Dienstaufsweise muss die CoStaPo nicht in das eigene Geschäft
gelassen werden. Ihr dürft die Ausweise prüfen (begleitende Polizisten sind
ohnehin nach §8 des Sächsischen Polizeigesetzes verpflichtet, sich gegenüber Bürgern
auf Verlangen auszuweisen, auch Landratsmitarbeiter müssen sich vor Kontrollen
ausweisen) und natürlich auch die Namen aufschreiben, um später nachvollziehen
zu können, wer eigentlich bei euch gewesen ist.
2.) Sobald
die Kontrolle beginnt, steht gegen euch grundsätzlich der Verdacht einer
Ordnungswidrigkeit im Raum. Die CoStaPo muss euch belehren, dass Ihr keine
Angaben (außer zu euren Personalien) machen müsst. Das heißt: Ihr müsst euch
nicht rechtfertigen oder erklären, ob ihr Geimpfte bei euch als Gäste habt. Ihr
müsst auch nicht mithelfen, dass die Kontrolle „ordentlich“ verläuft. Im
Zweifel könnt Ihr alle notwendigen Nachweise auch im Nachgang einreichen. In
der Praxis verzichten die CoStaPos häufig auf die gesetzliche Belehrung – das
kann zu einem Beweisverwertungsverbot in einem späteren
Ordnungswidrigkeitenverfahren führen, sollte von euch aber auf jeden Fall
dokumentiert werden.
3.) Eine
Impf-Ausweispflicht gibt es nicht. Wenn die CoStaPo damit beginnt, z.B. eure Gäste
(oder euch selber als Gast) zu belästigen, gibt es keine Pflicht, einen
Impfausweis oder irgendetwas anderes vorzuzeigen. Im Gegenteil: Die CoStaPo
muss euch belehren, dass Ihr keine Angaben machen müsst, wenn Ihr euch selbst
der Gefahr der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit aussetzt. Und diese Gefahr
ist ab dem Beginn der Kontrolle gegeben. Alle Nachweise, z.B. Impfausweise,
Genesenenbescheinigungen usw. können – bei Bedarf – auch später nachgereicht
werden. Niemand (auch kein Geimpfter) muss im vorauseilenden Gehorsam die
Arbeit der CoStaPos erleichtern.
Grundsätzlich
gilt: Die behördlichen Kontrolleure müssen euch Verstöße beweisen, nicht
umgekehrt. Je weniger Angaben dazu gemacht werden, desto schwieriger wird es!
Wenn die
CoStaPos der Meinung sind, dass bei euch Unregelmäßigkeiten festgestellt
werden, leiten sie ein Bußgeldverfahren ein. Nach einigen Wochen erfolgt eine
Anhörung durch das Landratsamt. Mit einem Anwalt kann hier bereits
Akteneinsicht beantragt werden. Wenn das Landratsamt der Meinung ist, die
Verfolgung weiter durchzuführen, kommt irgendwann ein Bußgeldbescheid. Gegen
den sollte - immer! - Einspruch
eingelegt werden. Irgendwann, oftmals über ein Jahr später, geht die Sache dann
vor Gericht und die Praxis hat gezeigt: Ein Großteil der Corona-Ordnungswidrigkeitenbescheide
hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand und wird aufgehoben. Entweder,
weil bereits einfachste gesetzliche Bestimmungen durch die Behörden missachtet
worden sind oder weil das vorgeworfene Verhalten schlichtweg nicht ausreicht,
um eine Ordnungswidrigkeit zu belegen.
Auch wenn
die Zeiten härter werden: Lasst euch nicht verunsichern! Nicht nur in
Strafverfahren gilt: Aussage verweigern, keine Kooperation mit den staatlichen
Behörden. Auch in Ordnungswidrigkeiten-Verfahren (bzw. bei CoStaPo-Kontrollen) ist
Aussage- und Kooperationsverweigerung das oberste Gebot!
Wenn möglich,
sollten solche Kontrollen natürlich auch dokumentiert werden.
FREIE SACHSEN: Folgt uns bei Telegram! @freiesachsen
Euer ERFRIBENDER
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