Neue Informationen zur
AUSGANGSSPERRE!
M S, [12.05.21
[Forwarded from Franky‘s Channel (Franky Mischketat)]
Mit
Beschluss vom 04.05. stellte das VG HH sinngemäß fest, dass die über die „Bundesnotbremse“
hinausgehende Ausgangssperre (ab 21 Uhr und auch nach Ausserkrafttreten der
Voraussetzungen des 28b, also sobald die Inzidenz unter 100 liegt) voraussichtlich
rechtswidrig ist und führt u.a. aus:
„Denn
diese Begründung steht in keinem Zusammenhang zu einem konkreten
Infektionsgeschehen. Die Formulierungen sind pauschal und allgemeingültig. Der
Verordnungsgeber stellt auch keine konkrete Gefährdungsprognose an, indem er
pauschal darauf hinweist, er werde seiner Rechtspflicht zur kontinuierlichen
Beobachtung und Evaluation der epidemiologischen Lage und der Erforderlichkeit
der Schutzmaßnahmen weiter nachkommen und diese Schutzmaßnahmen umgehend
anpassen bzw. aufheben [...]“
Zuvor
stellte es - anders als das BVerfG, dass
dieses Grundrecht unerwähnt ließ - fest:
„Sie
verletzt die Antragstellerin in ihrem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG (zu diesem Grundrecht umfassend Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG,
93. EL Oktober 2020, Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Rn. 1 ff.) [...]
Wie
bereits der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verdeutlicht, nimmt die
Freiheit der Person einen hohen Rang („unverletzlich“) unter den Grundrechten
ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.7.2019, 2 BvR 382/17, juris Rn. 24); sie
unterliegt der besonderen Schranken- Schranke des Art. 104 Abs. 1 GG [...]. Für
die Intensität des durch die streitgegen- ständliche Ausgangsbeschränkung nach §
3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO folgenden Eingriffs in Art.
2 Abs. 2 Satz 2 GG spricht zunächst, dass die in Abs. 2 Halbsatz 2 der
Vorschrift genannten Zwecke, die einen ausnahmsweisen Aufenthalt im öffentlichen
Raum zulassen, eng gefasst sind und im Wesentlichen nur Notfälle, die Wahrnehmung
essentieller Grundrechte oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe
erfordern. Dies betont den grundsätzlich umfassenden Geltungsanspruch der im
ersten Halbsatz der Vorschrift geregelten Ausgangsbeschränkung. Weiter spricht
für eine erhebliche Intensität der Maßnahme, dass eine nicht unerhebliche
Anzahl von Berufstätigen – zu der auch die Antragstellerin zählt – nicht in der
Lage ist, vor 21 Uhr Freizeitaktivitäten im Freien auszuüben oder überhaupt in
der Öffentlichkeit zu verweilen, was die Möglichkeit der grundsätzlich freien
Lebensgestaltung erheblich einschränkt. Des Weiteren muss in Rechnung gestellt
werden, dass eine Vielzahl der von § 3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO
Betroffenen in räumlichen Wohnverhältnissen leben, die keinen privaten Zugang
ins Freie ermöglichen. Schließlich muss bei der Bewertung der Intensität des
Eingriffs Berücksichtigung finden, dass die Ausgangsbeschränkung – wenn auch
aufgrund wechselnder Rechtsgrundlagen – bereits seit dem 2. April 2021 gilt und
gemäß § 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 21. Mai 2021 fortbesteht,
auch wenn sie durch den Verordnungsgeber bereits vor dem 21. Mai 2021 abgeändert oder aufgehoben werden kann. Dies dürfte für
die Bürger bei einer Gesamtbetrachtung aller seit Beginn der Corona-Pandemie
getroffenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen den spürbarsten
Grundrechtseingriff darstellen.“
Eine
Pressemitteilung gab es zu diesem bemerkenswerten Beschluss
erstaunlicherweise nicht.
HH hat übrigens
reagiert - ab heute gibt es keine „erweiterte Ausgangssperre“ mehr.
https://www.hamburg.de/verordnung/
Euer ERFRIBENDER