Samstag, 6. Juli 2024

⚠️ PRESSEMITTEILUNG

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WAS WIRKLICH IST - ENDE DER TÄUSCHUNG

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Am Europäischen Gerichtshof behängende Prozesse offenbaren den erschreckend totalitären Kurs der Europäischen Union! 

Laut Gericht der EU (der Bericht erstattender Richter war viele Jahre in höchstrangigem Dienst der gegnerischen Prozesspartei sprich der EU- Kommission) können die Mitgliedsstaaten experimentelle auf Gentechnik beruhende Substanzen auch mit Zwangsmaßnahmen von den Ärzten zur Anwendung bringen lassen! 

Die EU ist auf dem Weg in den menschenverachtenden Totalitarismus 

In zwei am Europäischen Gerichtshof behängenden Prozessen (C-139/24 P und C-148/24 P) geht es um die Verletzung folgender, für einen demokratischen Rechtsstaat wesentliche Grundwerte: 

- Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter an der Gerichten der EU

- Grundrecht der EU-Bürger auf effektiven Rechtsschutz

- Verbot pharmakologischer Experimente am Menschen ohne dessen informierte und freiwillige Einwilligung: 

Die beiden Prozesse haben ihren Ursprung in zwei Nichtigkeitsklagen (Art. 263 Abs. 4 AEUV), die ein italienischer Vater Minderjähriger gegen die, durch Durchführungsbeschlüsse der EU Kommission erteilte unbedingte für fünf Jahre gültige Marktzulassung der beiden sog. mRNA-Covid-19-„Impfstoffe“ Comirnaty von Pfizer/BioNTech (T-109/23) und Spikevax von Moderna (T-108/23) eingereicht hatte. 

Die Mutter der beiden gemeinsamen Kinder hatte aufgrund der von der EU-Kommission und der italienischen Regierung ausgerollten „Impf“-Propaganda und groben Täuschung über die effektive Natur, Wirksamkeit und das Risikoprofil dieser beiden auch für die Anwendung auf Kinder zugelassenen Substanzen, vor Gericht in Italien die Ermächtigung erstritten, auch gegen den Willen des Vaters, den Kindern diese experimentellen auf Gentechnik beruhenden Substanzen spritzen lassen zu dürfen. 

Die im Instanzenzug angerufenen Gerichte haben, trotz des verzweifelten Einspruchs des Vaters, im blinden Vertrauen auf die offizielle Darstellung der Natur, Wirksamkeit und angebliche Sicherheit dieser experimentellen Substanzen, dem Antrag der Mutter stattgegeben. Dem Antrag des Vaters, die Frage der Rechtmäßigkeit der damals noch bedingten Markzulassung dieser beiden Substanzen an den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungswege (Art. 267 AEUV) zu verweisen, hat die italienische Gerichtsbarkeit nicht stattgegeben. 

Daher hat sich der Vater 2023 mit zwei Nichtigkeitsklagen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) gegen die nunmehr nicht mehr bedingte Marktzulassung dieser beiden Substanzen an das Gericht der Europäischen Union gewandt. 

Die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens offenbaren den undemokratischen Zustand der Europäischen Union auch in ihrem Rechtssprechungsorgan und sind von einer dramatischen alle EU-Bürger treffenden Tragweite, die der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden darf.

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